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Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat hinsichtlich der Beurlaubung und Genehmigung von Unterrichtsbefreiungen genaue Richtlinien erlassen. Danach kann eine Beurlaubung grundsätzlich nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.
Bitte beachten Sie insbesondere, dass Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien grundsätzlich nicht möglichsind! Auch das Argument mancher Eltern, die Urlaubsreise sei „schon lange gebucht“, darf als Begründung für eine Beurlaubung nicht anerkannt werden!
Nur in wichtigen Ausnahmefällen kann die Schulleitung Unterrichtsbefreiungen nach vorherigem schriftlichem Antrag(siehe unten!) genehmigen. In solchen besonderen Fällen (z. B. bei plötzlichem Unfall in der Familie, bei einem Trauerfall etc.) erteilt die Schulleiterin die erforderliche Erlaubnis.
Das Sekretariat ist heute zu den folgenden Zeiten geöffnet:
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